Rechtliches
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Components at Service GmbH
für den Bezug von Waren und Leistungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten für alle Verträge (nachfolgend: „Verträge“ oder „Vertrag“) der Components at Service GmbH (nachfolgend: „wir“) mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftragnehmer“) über den Einkauf von elektronischen Bauteilen und sonstigen Produkten (nachfolgend „Ware“ oder „Waren“) und die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit elektronischen Bauteilen wie z.B. Veredlung, Programmierung, Umverpackung, Qualitätsprüfung (nachfolgend „Leistung“ oder „Leistungen) durch den Auftragnehmer. Die AEB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Der Geltung etwaiger vom Auftragnehmer verwendeter Lieferbedingungen oder sonstiger Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Lieferbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen oder Leistungen entgegennehmen.
(2) Abweichungen und Ergänzungen von diesen AEB sind nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform (z.B. Brief, E-Mail und Fax) wirksam und gelten nur für den jeweiligen Vertrag, für den sie vereinbart wurden.
(3) Die AEB gelten als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Nr. 1(1) dieser AEB mit demselben Auftragnehmer in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
2. Vertragsschluss; Musterfertigung; Vertragsänderung
(1) Angebote des Auftragnehmers sind stets verbindlich. Wir können die Angebote des Aufragnehmers innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Angebots durch Bestellung annehmen.
(2) Der Auftragnehmer kann unsere Bestellungen nur innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab dem in der Bestellung angegebenen Bestellungsdatum, durch Bestätigung (z.B. Auftragsbestätigung) in Textform (z.B. Schreiben, Fax, E-Mail) annehmen. Sofern unsere Bestellung eine hiervon abweichende Annahmefrist festlegt, gilt die Annahmefrist in der Bestellung. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung des Auftragnehmers bei uns. Der Auftragnehmer muss in seinen Auftragsbestätigungen unsere Bestellnummer konkret angeben
(3) Die Ausarbeitung von Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei.
(4) Bestellen wir Waren oder Leistungen nach unseren Konstruktionszeichnungen, hat der Auftragnehmer zunächst ein Musterexemplar kostenfrei an uns zu liefern. Die Serienfertigung darf erst nach Freigabe des Musterexemplars durch uns erfolgen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, auf etwaige Bedenken hinsichtlich Konstruktion, Funktionsfähigkeit, verwendetem Material oder ähnlicher Faktoren hinzuweisen.
(5) Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer können wir auch nach Vertragsschluss Änderungen der Ware, der Leistung oder der sonstigen Vertragskonditionen (z.B. Liefer- oder Leistungstermin) verlangen.
(6) Eine Änderung der Ware oder der sonstigen Leistungen des Auftragnehmers, des Fertigungsprozesses oder des Fertigungsstandorts ist dem Auftragnehmer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Dies gilt auch für Normteile. Der Auftragnehmer wird uns so rechtzeitig über eine geplante Änderung benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die jeweilige Änderung für uns nachteilig auswirkt.
(7) Falls der Auftragnehmer eine Ware, die wir bereits bei ihm bestellt haben, aus seinem Produktsortiment streichen möchte, muss er uns dies mindestens sechs (6) Monate vor dem Auslaufen der Ware mitteilen. Der Auftragnehmer muss im Verhältnis zu seinen Zulieferern regelmäßig prüfen, ob diese Zulieferer Produkte aus deren Produktsortimenten streichen und hierdurch die Lieferfähigkeit des Auftragnehmers uns gegenüber gefährdet ist. Vor dem Auslaufen der Ware muss uns der Auftragnehmer zu marktüblichen Konditionen die Möglichkeit gewähren, einen hinreichenden Warenvorrat an dieser Ware zu bestellen.
(8) Ware, die auf unseren Konstruktionszeichnungen basiert, darf ausschließlich an uns geliefert werden, es sei denn, wir stimmen der Lieferung an Dritte ausdrücklich schriftlich zu.
3. Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich, soweit nichts anderes in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) vereinbart wurde. Die Preise gelten DDP (Incoterms 2020) mit dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort inklusive aller Nebenleistungen und Nebenkosten des Auftragnehmers (insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Transportkosten einschließlich etwaiger Transportversicherung) und zuzüglich der etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Die Rechnungen müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten und müssen insbesondere das Herkunftsland der Waren, unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, eine Rechnungsnummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers sowie im Falle einer Warenlieferung eine Zolltarifnummer (EZT, Taric, HS-Code) der Ware angeben. Der Auftragnehmer muss uns die Rechnungen in zweifacher Ausfertigung und getrennt von der Warenlieferung übermitteln. Sofern nicht in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, Fax) anders vereinbart, kann der Auftragnehmer die Rechnung auch per E-Mail an procurement@components-service.com übermitteln. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen werden wir zurückweisen.
(3) Sofern nicht anders in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, Fax) vereinbart, wird uns der Auftragnehmer zu jeder Bestellung eine Proforma-Rechnung sowie erforderliche Zollunterlagen übermitteln. Der Auftragnehmer gewährleistet, die Richtigkeit der Proforma-Rechnungen und Zollunterlagen einschließlich der deklarierten Werte. Unrichtige Proforma-Rechnungen dürfen wir zurückweisen.
(4) Soweit wir mit dem Auftragnehmer keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Zahlung des Preises innerhalb von 30 Kalendertagen ab Lieferung der Ware oder ab Abnahme der Leistung gemäß Nr. 17(9) dieser AEB und Zugang der ordnungsgemäßen Rechnungen bei uns rein netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständiger oder mangelhafter Lieferung gegen den Auftragnehmer zustehen.
(6) Die Bezahlung des Preises gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge oder auf Mängelansprüche bezüglich der in Rechnung gestellten Ware oder Leistung.
(7) Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB sind ausgeschlossen.
4. Lieferbedingungen; Liefer- und Leistungstermine; Liefer- und Leistungsverzug
(1) Für alle Lieferungen gilt DDP (Incoterms 2020) mit dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort. Falls die Bestellung einen solchen nicht ausdrücklich angibt, ist unsere übliche Anlieferadresse im Keltenring 15, 82041 Oberhaching, Deutschland der Bestimmungort und der Erfüllungsort für die Lieferpflicht.
(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt, gelten die in unserer Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine oder Liefer- und Leistungsfristen. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine oder Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine oder der Liefer- und Leistungsfristen ist der Eingang der Ware an dem Bestimmungsort oder die rechtzeitige Erbringung der Leistung.
(3) Teillieferungen oder Teilleistungen des Auftragnehmers sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) zugestimmt.
(4) Der Auftragnehmer muss uns am Tage des Versands eine Versandanzeige mit genauen Angaben zu Menge und Gewicht der versendeten Ware einschließlich Sendungsverfolgungsnummer zusenden. Bei vereinbarten Teillieferungen muss der Auftragnehmer die noch zu liefernde Restmenge angeben.
(5) Der Auftragnehmer muss jeder Lieferung einen Lieferschein beilegen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
(6) Bei Softwareprodukten hat der Auftragnehmer uns auf Verlangen auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation zu übergeben.
(7) Der Auftragnehmer hat uns alle Dokumentationen, die für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung der Waren benötigt werden, rechtzeitig (d.h. spätestens mit der Lieferung), unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(8) Sofern nicht in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, Fax) anders vereinbart, hat uns der Auftragnehmer spätestens mit Lieferung insbesondere nachfolgende Informationen und Nachweise in Bezug auf die gelieferten Waren zu übermitteln:
- Datenblätter,
- Informationen über die Lieferkette des Auftragnehmers,
- Nachweis über die vertragsgemäße Qualitätsprüfung,
- Dokumentation über Wareneingang und Warenausgang,
- Nachweis der fachgerechten Lagerung der Ware.
(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine oder Liefer- und Leistungsfristen nicht eingehalten werden können. Der Auftragnehmer muss uns unverzüglich in Textform die neuen Liefer- oder Leistungstermine mitteilen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine oder Liefer- und Leistungsfristen sowie unsere Rechte und Ansprüche infolge der Verzögerung bleiben hiervon unberührt.
(10) Bei früherer Lieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstermin vorzunehmen.
(11) Kommt der Auftragnehmer in Liefer- oder Leistungsverzug, so haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises (Netto-Rechnungswert) der verzögerten Lieferung oder Leistung pro vollendetem Werktag, höchstens jedoch 5 % des Preises (Netto-Rechnungswert) der verzögerten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von uns bis zur Schlusszahlung der betreffenden Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden. Unsere etwaigen weitergehenden Rechte bleiben unberührt. Der Auftragnehmer muss uns somit gemäß den gesetzlichen Vorschriften insbesondere sämtliche Verzugsschäden ersetzen. Unsere Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
(12) Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Unsere vorbehaltlose Annahme verspäteter Waren oder Leistungen stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte oder Ansprüche dar.
(13) Wir sind berechtigt, Verträge über die Lieferung von Waren bis zur Versendung der Waren zu stornieren. In diesem Fall wird der Auftragnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die betreffenden Waren innerhalb von sechs (6) Monaten an Dritte zu veräußern. Soweit der Preis gemäß dem Vertrag über die Veräußerung der Waren an Dritte geringer ist als der Kaufpreis gemäß dem Vertrag zwischen uns und dem Auftragnehmer, werden wir die Differenz erstatten. Der Auftragnehmer muss die Differenz nachweisen. Soweit ein Verkauf an einen Dritten trotz aller zumutbaren Anstrengungen des Auftragnehmers nicht zustande kommt, ist die Stornierung hinfällig. In diesem Fall werden wir die Waren gemäß dem Vertrag abnehmen.
5. Verpackung
(1) Der Auftragnehmer muss die gelieferten Waren zur Vermeidung von Schäden sorgfältig verpacken. Sofern nicht in Textform anders vereinbart, muss der Auftragnehmer bei der Verpackung und Etikettierung die nachfolgenden Vorgaben der Nr. 5 dieser AEB beachten und einhalten.
(2) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Waren in der versiegelten Originalverpackung des Herstellers geliefert werden.
(3) Die Etiketten, die sich auf der Ware befinden, müssen vom Originalhersteller stammen und im Originalzustand sein. Die Etiketten auf den Waren dürfen keine Durchstreichungen oder Markierungen haben. Die Verpackung der Ware darf keine widersprüchlichen Datierungen enthalten.
(4) Die Waren müssen vom Auftragnehmer gemäß den Vorgaben der Norm ANSI/ESD S20.20 sowie J-STD-033 verpackt sein. Alle gelieferten Waren müssen insbesondere in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Herstellers für die Feuchtigkeitsempfindlichkeitstufe gemäß J-STD-033 verpackt werden.
(5) Im Falle der Seefracht muss der Auftragnehmer die Waren auf seine Kosten seemäßig verpacken.
(6) Waren, die nicht gemäß den Vorgaben gemäß Nr. 5 dieser AEB verpackt sind, dürfen wir auf Kosten des Auftragnehmers zurückweisen. Im Falle dieser Zurückweisung ist der Auftragnehmer auf seine Kosten zur Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware einschließlich vertragsgemäßer Verpackung verpflichtet.
6. Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an der Ware geht mit Lieferung, spätestens jedoch mit Bezahlung des Preises auf uns über. Falls sich der Auftragnehmer entgegen Nr. 6(1) Satz 1 dieser AEB im Einzelfall das Eigentum bis zur Kaufpreiszahlung vorbehält, sind jedenfalls alle Formen eines (i) erweiterten oder (ii) auf den Weiterverkauf, die Verarbeitung, die Umbildung, die Verbindung oder die Vermischung verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.
(2) Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Ware durch uns erwerben wir spätestens mit einer solchen Weiterverwendung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Endprodukt.
7. Qualitätssicherung
(1) Der Auftragnehmer ist für die Qualität seiner Ware und Leistung verantwortlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in eigener Verantwortung Qualitätssicherungsmaßnahmen so zu planen, zu organisieren und zu realisieren, dass eine umfassende Steuerung und Überwachung der Waren, Leistungen und der Produktionsprozesse gewährleistet ist. Der Auftragnehmer hat insbesondere ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, welches mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 entspricht, einzurichten und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Er muss seine Zulieferer und Subunternehmer zu entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichten.
(2) Der Auftragnehmer muss Aufzeichnungen über die Waren, seine Leistungen, seine Produktionsprozesse, seine Produktbeschaffung und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen erstellen und für mindestens 15 Jahre aufbewahren, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns die Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit die Waren gemäß dem Vertrag ausnahmsweise nicht originalverpackt und versiegelt sein müssen und nicht alle Informationen auf dem originalen Herstelleretikett enthalten sein müssen, wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass die gelieferten Waren die Prüfkriterien nach den Normen IDEA-STD-1010 oder AS6081 erfüllen. Der Auftragnehmer muss in diesem Fall die Einhaltung dieser Standards prüfen und uns spätestens mit Lieferung einen Qualitätsbericht übergeben. Waren, die in diesem Fall diesen Standards nicht genügen oder bei denen uns der Auftragnehmer keinen Qualitätsbericht übermittelt hat, dürfen wir auf Kosten des Auftragnehmers zurückweisen. Im Falle dieser Zurückweisung ist der Auftragnehmer auf seine Kosten zur Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware verpflichtet. Wir können mit dem Auftragnehmer in dem Vertrag eine hiervon abweichende Regelung in Textform vereinbaren.
(4) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die gelieferten Waren keine Konfliktmineralien (z.B. Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen oder Gold aus der Demokratischen Republik Kongo oder den angrenzenden Ländern) enthalten. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass die Waren keine Konfliktmineralien gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 in ihrer jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung enthalten.
(5) Der Auftragnehmer muss alle statisch empfindlichen Materialien gemäß der Norm ANSI/ESD S20.20 in ihrer jeweils gültigen Fassung behandeln, kennzeichnen und verpacken.
(6) Der Auftragnehmer beschäftigt ausschließlich Personal, das die erforderlichen fachlichen Qualifikationen besitzt und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter sich ihres Beitrags zur Produktqualität und Produktsicherheit der Waren und der Qualität der Leistung bewusst sind. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für sein Personal.
(7) Sofern der Auftragnehmer Kenntnisse darüber erlangt, dass die Waren und Produktionsprozesse oder die Leistungen von den Vorgaben in diesen AEB abweichen, wird er uns hierüber unverzüglich in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) informieren. Diese Mitteilung befreit den Auftragnehmer nicht von den Pflichten zur Einhaltung der Vorgaben gemäß diesen AEB.
(8) Sofern der Auftragnehmer Kenntnis von Änderungen der gesetzlichen Vorschriften an seinem Sitz oder innerhalb der Europäischen Union erhält, die den Vertrieb, die Produktion oder die Nutzung der Waren oder der Leistungen betreffen, wird er uns hierüber unverzüglich in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) informieren.
(9) Wir sind unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produktionsstätte und sonstige Geschäftsräume des Auftragnehmers, auch zusammen mit dem Endkunden oder staatlichen Behörden, nach vorheriger Ankündigung von mindestens drei (3) Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Einhaltung der Anforderungen dieser AEB, insbesondere die Qualitätssicherung bei der Herstellung der Waren sowie die Herstellungsmethoden, zu überprüfen. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montage bis Freitage, außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Wir werden dabei auf die berechtigten Belange des Auftragnehmers, insbesondere Geheimhaltungsinteressen, Rücksicht nehmen. Wir sind berechtigt, solche Untersuchungen mit eigenem Personal durchzuführen oder eine akkreditierte Inspektions- und Testagentur mit solchen Untersuchungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer wird uns bzw. den von uns beauftragten Dritten auf eigene Kosten bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Untersuchungen angemessen unterstützen. Im Rahmen der Untersuchungen ist es uns insbesondere gestattet, Unterlagen in Bezug auf die Qualität oder Originalität der Waren sowie die Produktions- und Leistungsprozesse zu prüfen. Die Durchführung einer entsprechenden Überprüfung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für ordnungsgemäße Lieferungen und Leistungen und seinen Pflichten gemäß diesen AEB.
8. Warenausgangs- und Wareneingangskontrollen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Qualität der Waren im Rahmen einer umfassenden Wareneingangs- und Warenausgangskontrolle so zu prüfen, dass eine zusätzliche Wareneingangskontrolle bei uns im Vertrauen auf die gewissenhafte Durchführung der Qualitätskontrolle durch den Auftragnehmer nur in Stichproben sowie hinsichtlich Identitäts- und Mengenabweichungen sowie äußerlich an der Verpackung deutlicher Transportschäden und sonstiger offensichtlicher Mängel erfolgen kann.
(2) Da die Durchführung und Dokumentation der erforderlichen Qualitätsprüfungen in der Verantwortung des Auftragnehmers liegt, werden wir die Ware bei Anlieferung nur stichprobenartig im Wareneingang auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie auf offen erkennbare Transportschäden und offensichtliche Mängel untersuchen und diese innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zehn (10) Kalendertage ab Eingang der Ware beträgt, gegenüber dem Auftragnehmer rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen (d.h. Montage bis Freitage, außer gesetzliche Feiertage an unserem Sitz) nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Eine weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit durch uns besteht nicht.
(3) Unser Recht, die Waren umfassend zu untersuchen und zu überprüfen, bleibt davon unberührt. Wir behalten uns vor, auch die Verpackungen der Waren zu öffnen, sofern dies für die Untersuchung und Überprüfung notwendig ist. Eine geöffnete Verpackung begründet kein Recht des Auftragnehmers die Rücknahme einer mangelhaften Ware zu verweigern.
(4) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
(5) Soweit dies nicht ausnahmsweise in Textform abweichend vereinbart ist, dürfen wir unabhängig von unseren sonstigen Rechten Waren auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen, falls wir bei der Wareneingangskontrolle Folgendes feststellen:
a) programmierte Ware,
b) Ware, die anhand der mitgelieferten Unterlagen nicht identifizierbar ist,
c) Ware auf Klebebändern,
d) Ware mit einer Datierung (date code), die älter als drei (3) Jahre ist, oder
e) Ware mit gebogenen, verformten, oxidierten Kabeln oder Prüfzeichen.
9. Gewährleistung
(1) Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet folgende Beschaffenheit der Waren und Leistungen:
a) Die Waren und Leistungen müssen den vereinbarten Spezifikationen, (z.B. gemäß Zeichnungen, den Datenblättern des Herstellers, Mustern, Vereinbarungen über einzuhaltende Qualitätsmerkmale in der Bestellung) und dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
b) Die Waren und Leistungen müssen den geltenden Gesetzen und Vorschriften am bestimmungsmäßigen Einsatzort der Waren, mindestens aber den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, entsprechen (z.B. Umweltschutzvorschriften). Der Auftragnehmer wird uns mit der Lieferung der Waren die entsprechenden Konformitätsbescheinigungen der Waren übermitteln.
c) Die Waren müssen (i) für den Verwendungszweck geeignet sein, (ii) den branchenüblichen Anforderungen hinsichtlich des zweckentsprechenden Materials, zweckmäßiger Konstruktion und einwandfreier Montage, (iii) der vereinbarten technischen Leistung und dem vereinbarten Wirkungsgrad entsprechen sowie (iv) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, die in einschlägigen technischen Vorschriften festgelegt sind.
d) Bei den Waren muss es sich um Originalwaren des in der Bestellung und der Auftragsbestätigung genannten Herstellers handeln. Der Auftragnehmer darf keine Produktfälschungen liefern. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für alle Einzelteile der Waren.
e) Bei den Waren darf es sich nicht um gestohlene oder anderweitig rechtswidrig beschaffte Waren handeln. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für alle Einzelteile der Waren.
f) Die Waren sowie die Einzelteile der Waren müssen neu und unbenutzt sein.
(3) Mängel hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Erfüllungsort für die Pflicht zur Nacherfüllung ist der Ort an dem sich die mangelhafte Ware befindet.
(4) Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten der Nacherfüllung zu tragen, insbesondere die Kosten für die Untersuchung und Analyse eines Mangels sowie die Arbeits-, Material-, Wege- und Transportkosten. Der Auftragnehmer hat ferner die Aufwendungen für den Ausbau oder das Entfernern der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen.
(5) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen (Selbstvornahme). In diesem Fall können wir von dem Auftragnehmer Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(6) Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder aufgrund besonderer Umstände für uns unzumutbar, insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, bedarf es vor unserer Selbstvornahme keiner Fristsetzung.
(7) Die Verjährungsfrist für unsere vertraglichen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) beträgt drei (3) Jahre ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt.
(8) Bei Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist neu.
(9) Unsere sonstigen Rechte gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Rücktritt, zur Minderung und/oder auf Schadenersatz bleiben unberührt.
10. Gewerbliche Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Waren und der Leistung durch uns und unsere Kunden keine Rechte Dritter verletzt.
(2) Werden gegen eine der Parteien im Zusammenhang mit den Waren oder einer Leistung gemäß dem Vertrag Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht oder könnten solche Ansprüche nach vernünftiger Einschätzung einer Partei geltend gemacht werden, werden sich die Parteien hierüber unverzüglich unterrichten.
(3) Verletzen die Waren oder die Leistung Rechte Dritter und führt dies zu Ansprüchen Dritter gegen uns, muss uns der Auftragnehmer von diesen Ansprüchen Dritter sowie von den uns im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen diese Ansprüche entstehenden Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung) freistellen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Lieferung einer vertragsgemäßen Ware und zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung bleibt unberührt.
(4) Machen Dritte Rechte geltend, die uns oder unsere Kunden hindern, die Ware oder die Leistung bestimmungsgemäß zu nutzen, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten nach unserer Wahl:
a) für uns und unsere Kunden das Recht erwerben, die Ware oder die Leistung bestimmungsgemäß zu nutzen;
b) die Ware oder die Leistung ohne Beeinträchtigung der vereinbarten Eigenschaften und Spezifikationen so anpassen, dass keine Rechte Dritter verletzt werden;
c) die Ware oder die Leistung durch andere Sachen oder Leistungen ersetzen, die dieselben Eigenschaften haben und die vereinbarten Spezifikationen erfüllen, aber keine Rechte Dritter verletzen; oder
d) die Ware oder die Leistung gegen Erstattung des Preises zurücknehmen.
(5) Weitergehende Ansprüche und Rechte von uns gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt. In Bezug auf die Originalität der Waren gelten zusätzlich die Regelungen in Nr. 11 dieser AEB.
11. Originalität und Neuheit der Waren
(1) Unbeschadet der Regelungen in Nr. 9 und Nr. 10 dieser AEB gelten für die Beschaffenheitsmerkmale Originalität und Neuheit folgende ergänzende Regelungen.
(2) Der Auftragnehmer wird effektive Beschaffungs- und Prüfprozesse einführen und aufrechterhalten, um die Originalität und Neuheit der Waren und ihrer Einzelteile sicherzustellen. Ergänzend wird er die Herkunft der Waren und ihrer Einzelteile hinreichend prüfen, um den Vertrieb gestohlener Waren und Einzelteile ausschließen zu können. Auf Verlangen wird er uns diese Prozesse nachweisen.
(3) Im Falle der Lieferung einer Produktfälschung stehen uns die Rechte gemäß Nr. 9 und Nr. 10 dieser AEB sowie den gesetzlichen Vorschriften zu. Wir können von dem Auftragnehmer insbesondere eine Ersatzbelieferung innerhalb einer angemessenen Frist mit Originalware verlangen. Der Auftragnehmer trägt die durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten. Dies gilt insbesondere für Aus- und Einbaukosten, Arbeitskosten, Materialkosten, Transportkosten sowie die Kosten für die Untersuchung der Waren, ob es sich um eine Produktfälschung handelt. Wir sind berechtigt, die gefälschten Waren den staatlichen Behörden zu übergeben.
(4) Im Falle der Lieferung einer Produktfälschung verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Offenlegung seiner Lieferkette. Insbesondere muss er uns die Einkaufsquelle benennen, bei der er seinerseits die gefälschte Ware bzw. einzelne gefälschte Teile seiner Waren bezogen hat.
(5) Ein Mangel der Ware liegt bereits vor, wenn konkrete Anzeichen für eine Produktfälschung vorliegen. Ein hinreichender Verdacht einer Produktfälschung liegt insbesondere vor, falls die betreffende Ware gemäß den Normen IDEA-STD-1010 oder AS6081 konkrete Anzeichen dafür aufweisen, (i) dass sie ohne rechtliche Zulässigkeit kopiert oder ersetzt wurde, (ii) dass das Material, die Leistung oder die Eigenschaften der Ware falsch gekennzeichnet oder beschrieben werden oder (iii) dass die Ware unter der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, Urheberrechten oder Markenrechten hergestellt oder vertrieben werden.
(6) Sofern der Auftragnehmer die Ware selbst eingekauft hat, muss er uns spätestens bei der Lieferung darüber informieren, soweit die Ware entweder (i) durch den Auftragnehmer nicht vom Originalhersteller bezogen wurde oder (ii) die Ware sich seit der Lieferung durch den Originalhersteller nicht unter der Kontrolle des Auftragnehmers befunden hat.
12. Allgemeine Haftung
(1) Soweit eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers einen Anspruch eines Dritten gegen uns verursacht, wird der Auftragnehmer uns von diesem Anspruch freistellen und uns auch alle sonstigen durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Können wir eine Liefer- oder Leistungspflicht gegenüber einem Kunden nicht erfüllen, weil der Auftragnehmer seinen Liefer- oder Leistungstermin oder seine Liefer- oder Leistungsfrist gemäß einem Vertrag nicht einhält, hat der Auftragnehmer uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen oder Vertragsstrafen des Kunden freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nichteinhaltung des Liefer- oder Leistungstermins bzw. der Liefer- oder Leistungsfrist nicht zu vertreten.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
13. Produkt- und Produzentenhaftung
(1) Sofern die Ware oder die Leistung des Auftragnehmers zu Gefahren für Leib oder Leben oder zu sonstigen Schäden, einschließlich Vermögensschäden von Dritten, führen können, sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers alle Maßnahmen, wie z.B. öffentliche Warnungen und Rückrufaktionen, zu ergreifen, zu denen wir verpflichtet sind oder die aus sonstigen Gründen angemessen sind, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Wir werden den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer wird mit uns vertrauensvoll zusammenwirken, um die von seiner Ware oder Leistung ausgehenden Gefahren so schnell und effektiv wie möglich zu beseitigen.
(2) Hat der Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür, dass seine Ware oder Leistung zu Gefahren für Leib oder Leben oder zu sonstigen Schäden, einschließlich Vermögensschäden von Dritten, führen können, muss er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Sachlage informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer Kenntnis von behördlichen Ermittlungen in Bezug auf die Ware bzw. Einzelteilen der Ware oder die Leistung erhält.
(3) Werden wir von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist dies auf eine fehlerhafte Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen, hat der Auftragnehmer uns – soweit der Auftragnehmer selbst im Außenverhältnis haftet – von diesen Ansprüchen freizustellen.
(4) Ansprüche und Rechte von uns gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
14. Versicherung
Sofern nicht in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) anders vereinbart, hat der Auftragnehmer zur Absicherung der aus der Vertragsdurchführung resultierenden Risiken eine branchenübliche und angemessene Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine branchenübliche und angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Fälle des Rückrufs abdeckt. Betriebshaftpflichtversicherung und Produkthaftpflichtversicherung müssen jeweils eine Deckungssumme von mindestens EUR fünf (5) Millionen pro Schadensereignis und mindestens EUR zehn (10) Millionen pro Kalenderjahr vorsehen und müssen für die Dauer der Verträge sowie der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit den auf Grundlage der Verträge durchgeführten Warenlieferungen und Leistungen bestehen. Auf unser Verlangen hat uns der Auftragnehmer einen Nachweis über diese Versicherungen und die Deckungssummen vorzulegen. Der Abschluss der Versicherungsverträge befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung uns gegenüber.
15. Fertigungsmittel
(1) Etwaige dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Werknormblätter, Produktbeschreibungen, Datenblätter des Herstellers, Werkzeuge, Stoffe, Vorlagen, Muster, Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) und sonstige Gegenstände (nachfolgend „Fertigungsmittel“) bleiben unser Eigentum. Alle Urheberrechte an den Fertigungsmitteln bleiben bei uns.
(2) Der Auftragnehmer darf die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der Ware, die Erbringung der Leistung und zur Erfüllung seiner sonstigen Pflichten aus den Verträgen nutzen und wird die Fertigungsmittel nicht Dritten nicht zugänglich machen. Der Auftragnehmer wird den Lager- bzw. Einsatzort der Fertigungsmittel nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns verändern.
(3) Der Auftragnehmer wird die Fertigungsmittel unentgeltlich für uns verwahren und separat von anderen Sachen lagern. Die etwaigen Eigentumskennzeichen von uns auf den Fertigungsmitteln wird der Auftragnehmer nicht beschädigen, zerstören oder entfernen.
(4) Der Auftragnehmer wird die Fertigungsmittel pfleglich und fachgerecht behandeln. Für Beschädigungen oder Verlust der Fertigungsmittel haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
(5) Der Auftragnehmer wird die Fertigungsmittel auf unser Verlangen an uns herausgeben.
16. Außenhandels- und Exportkontrolldaten
(1) Der Auftragnehmer ist bezüglich der Ware verpflichtet, uns spätestens in der Auftragsbestätigung über etwaige Ausfuhrgenehmigungspflichten und über Beschränkungen nach dem deutschen, europäischen und internationalen (Re)Exportkontrollrecht zu informieren. Die Waren hat er durch die den Waren beiliegenden Dokumenten (insbesondere Rechnung und Lieferschein) insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- Angabe, ob die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listennummer gemäß deutschem Ausfuhrrecht;
- Angabe einer möglichen Erfassung in der US-amerikanischen Commerce Control List (CCL) und die einschlägige Listennummer (Export Control Classification Number);
- Angabe, ob die Ware gemäß EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821) ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummer;
- Statistische Warennummer (HS-Code) im Sinne des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (WA);
- nichtpräferenzieller (handelspolitischen) und präferenzieller Warenursprung.
(2) Der Auftragnehmer hat den nichtpräferenziellen und, sofern vorhanden, den präferenziellen Ursprung der Waren unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften unaufgefordert nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Lieferantenerklärungen und Ursprungserklärungen gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften abzugeben.
(3) Der Auftragnehmer hat uns auf Anforderung bei Untersuchungen staatlicher Behörden im Zusammenhang mit den Waren oder den Leistungen zu unterstützen, uns sämtliche weiteren erforderlichen Außenhandelsdaten der Waren mitzuteilen und entsprechende Dokumente vorzulegen sowie uns unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Daten zu bestimmten Waren schriftlich zu informieren.
17. Sonderregelungen für Leistungen
(1) Soweit der Auftragnehmer gemäß dem Vertrag zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist, gelten für diese Leistungen vorrangig die Regelungen in dieser Nr. 17 der AEB und ergänzend die übrigen Regelungen der AEB.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags wird der Auftragnehmer die Leistungen bei uns oder an einem sonstigen in dem Vertrag benannten Ort (nachfolgend: „Leistungsort“) erbringen.
(3) Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung der Leistungen ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen. Der Auftragnehmer wird uns auf Verlangen die erforderliche fachliche Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter nachweisen.
(4) Der Auftragnehmer hat zu den vereinbarten Leistungsterminen eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern am Leistungsort bereitzuhalten sowie die jeweils gültigen Betriebsvorschriften und Instruktionen am Leistungsort einzuhalten.
(5) Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Leistungen die am Leistungsort geltend gesetzlichen Vorschriften einhalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz.
(6) Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, wird der Auftragnehmer die Leistungen mit eigenen Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln durchführen. Die für die Leistungen erforderlichen Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel hat der Auftragnehmer zu beschaffen und für den Einsatz bereitzustellen. Der Einsatz dieser Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel ist durch den Preis abgegolten. Sollte der Auftragnehmer Kenntnis darüber erlangen, dass er bestimmte für die Leistungen erforderliche Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel zum Leistungstermin nicht selbst bereitstellen kann, wird er uns dies unverzüglich und rechtzeitig vor dem Leistungstermin in Textform mitteilen.
(7) Der Auftragnehmer hat den Verlauf und die Ergebnisse der einzelnen Leistungstermine zu protokollieren und die Protokolle innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem jeweiligen Leistungstermin an uns zu übermitteln. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
(8) Der Auftragnehmer hat unser Eigentum mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und dieses insbesondere nicht zu beschädigen.
(9) Soweit die Verträge werkvertragliche Leistungen regeln, gelten für diese Verträge ergänzend folgende Bestimmungen:
a) Die Abnahme der Leistungen durch uns erfolgt erst bei einer vollständigen mangelfreien Erbringung der Leistungen.
b) Bei Mängeln der Leistungen hat der Auftragnehmer die Mängel nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen oder die Leistungen erneut zu erbringen.
c) Wir können wegen eines Mangels der Leistungen nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
d) Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer aufgrund besonderer Umstände für uns unzumutbar, insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, bedarf es vor unserer Selbstvornahme keiner Fristsetzung.
e) Ergänzend zu den Regelungen dieser AEB gilt für die Mängelansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen ergänzend das gesetzliche Werkvertragsrecht nach §§ 633 ff. BGB.
(10) Für die Haftung und die Versicherungspflicht im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gelten auch die Regelungen in den Nr. 12, 13 und 14 dieser AEB.
18. Geheimhaltungspflicht
(1) Während der Dauer der Verträge erhält der Auftragnehmer Informationen über unsere Produkte und unsere Geschäfte. Diese Informationen betreffen insbesondere Spezifikationen, technische Umsetzungen, Dokumentationen, Kundenanfragen, Forschung, Entwicklung und anderweitiges Know-how und sind „Vertrauliche Informationen“, soweit ein objektiver Empfänger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sie als vertraulich erkennen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Information in schriftlicher, mündlicher oder einer anderen Form erhalten hat oder ob diese Information als vertraulich gekennzeichnet wurde. Soweit eine Information jedoch ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder wurde, ist sie stets eine Vertrauliche Information im Sinne dieser AEB. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen.
(2) Informationen gelten nicht als vertraulich, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass
- die Information zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits allgemein bekannt war oder nach der Übermittlung ohne eine Rechtsverletzung des Auftragnehmers allgemein bekannt wurde;
- der Auftragnehmer die Information bereits rechtmäßig besessen hatte, bevor der Auftragnehmer sie durch uns empfangen hatte;
- der Auftragnehmer die Information rechtmäßig, insbesondere ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht, von einem Dritten erhalten hat oder
- der Auftragnehmer die Information ohne Verwendung Vertraulicher Informationen selbst erarbeitet hat.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, die Vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keinen Dritten zugänglich zu machen und die Vertraulichen Informationen nur für die Zwecke der Verträge zu verwenden.
(3) Sofern der Auftragnehmer eine Vertrauliche Information aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht offenlegen muss, ist er hierzu berechtigt. Er wird uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen.
(4) Vertrauliche Informationen dürfen von dem Auftragnehmer nur an Mitarbeiter, Berater, Geschäftspartner oder andere Erfüllungsgehilfen weitergegeben werden, wenn und soweit dies zum Zwecke der Verträge zwingend erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass diesbezüglich einbezogene Personen den gleichen Vertraulichkeitspflichten, die in diesen AEB festgelegt sind, unterliegen.
(5) Nach Aufforderung, spätestens jedoch sobald die Zusammenarbeit der Parteien endet, wird der Auftragnehmer uns alle Gegenstände, Papiere, Dokumente und Dateien (unabhängig vom Speichermedium), die Vertrauliche Informationen enthalten, zurückgeben oder nach Aufforderung durch uns diese unwiederbringlich zerstören und uns gegenüber bestätigen, dass er keine weiteren Gegenstände, Papiere, Dokumente oder Dateien (unabhängig vom Speichermedium) von uns oder Kopien davon besitzt. Wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, bestimmte Gegenstände, Papiere, Dokumente oder Dateien mit Vertraulichen Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufzubewahren, wird der Auftragnehmer diese Gegenstände, Papiere, Dokumente und Dateien zurückgeben oder nach Aufforderung durch uns unwiederbringlich zerstören, sobald der Auftragnehmer nicht mehr verpflichtet ist, diese aufzubewahren, und uns bestätigen, dass er keine weiteren Gegenstände, Papiere, Dokumente oder Dateien (unabhängig vom Speichermedium) von uns oder Kopien derselben besitzt.
(6) Die gesetzlichen Vorschriften zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleiben von diesem Vertrag unberührt.
(7) Die Parteien können eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen.
19. Compliance
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Gesetze und Vorschriften derjenigen Länder einzuhalten, in denen er tätig wird. Er verpflichtet sich gegenüber uns, sich weder an Bestechungsdelikten noch an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen und zwar weder direkt noch indirekt, weder aktiv noch passiv. Der Auftragnehmer ist für den Schutz seiner Mitarbeiter und der Umwelt verantwortlich. Der Auftragnehmer wird diese Verpflichtungen auch seinen jeweiligen Mitarbeitern und Geschäftspartnern auferlegen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entlang seiner Produktions- und Lieferkette Menschenrechte und geltende Sozial- und Umweltstandards zu beachten und einzuhalten. Insbesondere sichert er zu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken gemäß dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“) durch angemessene Maßnahmen zu vermeiden, zu minimieren oder zu beseitigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere:
- menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in seinem Geschäftsbereich und bei seinen unmittelbaren sowie mittelbaren Zulieferern durch effektive Präventionsmaßnahmen zu vermeiden,
- Verletzungen von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in seinem Geschäftsbereich und bei seinen unmittelbaren sowie mittelbaren Zulieferern durch effektive Abhilfemaßnahmen zu beseitigen oder zumindest zu minimieren,
- uns unverzüglich über festgestellte Verletzungen von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in seinem Geschäftsbereich oder bei seinen unmittelbaren sowie mittelbaren Zulieferern in Textform zu informieren und
- sicherzustellen, dass auch seine unmittelbaren sowie mittelbaren Zulieferer die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen beachten und einhalten.
(3) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, ein Verhalten zu unterlassen, dass zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von bei uns beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann.
(4) Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass alle Zulieferer und nachgeordneten Unternehmer die vorgenannten Pflichten ebenfalls erfüllen.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Einhaltung der vorgenannten Pflichten nachzuweisen, sofern wir dies von ihm verlangen.
(6) Wir sind berechtigt, die Einhaltung der Pflichten gemäß Nr. 19 dieser AEB im Rahmen der Besichtigungen gemäß Nr. 7(9) dieser AEB zu prüfen.
(7) Bei einem Verstoß gegen Nr. 19 dieser AEB steht uns ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht bezüglich aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Etwaige Schadensersatzansprüche von uns gegen den Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.
20. Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer wird die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung beachten und insbesondere beim Umgang mit personenbezogenen Daten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einhalten.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten (insbesondere Kundendaten) nur zur Erfüllung der betreffenden Verträge, für die die Daten bereitgestellt werden, zu verwenden.
21. Höhere Gewalt
(1) Von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse (im Folgenden: „Höhere Gewalt“), insbesondere Fluten, Erdbeben sowie sonstige Naturkatastrophen, Seuchen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Unruhen, Embargos und sonstige behördliche Maßnahmen oder Beschränkungen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
(2) Die durch Höhere Gewalt in seiner Leistungserbringung behinderte Partei ist verpflichtet, (i) die jeweils andere Partei im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich in Textform über den Eintritt und regelmäßig in Textform über die voraussichtlichen Auswirkungen der Höheren Gewalt zu informieren, (ii) alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung und Beendigung des Leistungshindernisses zu ergreifen und (iii) alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Höheren Gewalt für den jeweils andere Vertragspartner abzumildern.
(3) Die rechtzeitige Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen liegt gemäß den Verträgen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Er ist daher zur Aufrechterhaltung seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit verpflichtet. Soweit der Auftragnehmer durch Höhere Gewalt in seiner Lieferfähigkeit oder Leistungserbringung behindert wird, ist es ihm im Sinne von Nr. 21(2) dieser AEB insbesondere zumutbar, auf eigene Kosten seine Produktions- und Beschaffungskapazitäten zu erhöhen, Personalkapazitäten auszubauen, Lagerkapazitäten auszubauen, vorausschauend Transportkapazitäten (z.B. Container) zu reservieren, alternative Bezugsquellen zu nutzen und beschleunigte Lieferungen (z.B. Luftfracht) durchzuführen, selbst wenn dies zu Mehrkosten für den Auftragnehmer führt. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, die der Auftragnehmer nachzuweisen hat.
(4) Halten die von der Leistungspflicht befreienden Ereignisse für länger als sechs (6) Wochen an oder ist es absehbar, dass die Ereignisse länger als sechs (6) Wochen anhalten werden, ist der jeweilige Leistungsempfänger zum Rücktritt von dem durch das befreiende Ereignis betroffenen Vertrag berechtigt. Sofern der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, ist der jeweilige Leistungsempfänger entsprechend zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
22. Sonstige Bestimmungen
(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig von einem zuständigen Gericht festgestellt worden sind.
(3) Der Auftragnehmer muss rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Schrift- oder Textform abgeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Textform im Sinne dieser AEB bestimmt sich nach § 126b BGB.
(5) Wir werden die Vertragsleistungen des Auftragnehmers im Rahmen der Zusammenarbeit kontinuierlich beobachten und unsere künftige Geschäftsbeziehung von dessen Vertragsleistungen abhängig machen.
23. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
(1) Diese AEB sowie die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesen AEB und den Verträgen einschließlich ihrer Wirksamkeit sind die an unserem Sitz zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragsnehmers zu erheben.
24. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AEB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AEB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AEB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Als Ersatz für die unwirksame oder undurchführbare Regelung werden die Parteien die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AEB unvollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AEB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.